Mit dem Erbfall geht der Nachlass bei mehreren Erben gemeinschaftlich auf die Erbengemeinschaft über. Kein Miterbe verfügt allein über einzelne Nachlassgegenstände. Unterschiedliche Interessen und Informationsstände führen deshalb leicht zum Erbenstreit – besonders bei Immobilien, Unternehmen, Kunst oder Auslandsvermögen.
Typische Konfliktfelder
- Auslegung von Testamenten und Erbverträgen sowie Erbquoten
- Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen, Testierfähigkeit und Anfechtung
- Auskunft über Nachlassbestand, Kontobewegungen und frühere Zuwendungen
- Verwaltung, Nutzung und Finanzierung von Nachlassgegenständen
- Ausgleich von Aufwendungen, Entnahmen, Nutzungen und Verbindlichkeiten
- Auseinandersetzung, Verkauf oder Übernahme von Immobilien, Unternehmen und Kunst
Verwaltung des Nachlasses
Bis zur Auseinandersetzung muss der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet werden. Welche Maßnahmen gemeinschaftlich, mit Mehrheit oder ausnahmsweise allein getroffen werden können, richtet sich nach Art und Dringlichkeit. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen sind anders zu behandeln als weitreichende Verfügungen. Unabgestimmtes Handeln kann Ersatz- oder Unterlassungsansprüche auslösen.
Auskunft und Transparenz
Eine belastbare Auseinandersetzung setzt Transparenz voraus. Kontoauszüge, Steuerunterlagen, Verträge, Bewertungen und Verbindlichkeiten sollten zentral erfasst werden. Auskunftsansprüche zwischen Miterben können sich je nach Rollenverteilung, Besitz, Geschäftsführung, Vollmacht oder Vorausempfängen aus unterschiedlichen Vorschriften ergeben.
Von der Teilungsreife zum Auseinandersetzungsplan
Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, soweit sie nicht wirksam ausgeschlossen oder aufgeschoben ist. Zuvor sind Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und nicht teilbare Gegenstände zu verwerten oder einvernehmlich zuzuweisen. Ein Plan sollte Werte, Verbindlichkeiten, Ausgleichsposten, Steuern und Vollzugsschritte vollständig abbilden.
Verhandlung oder gerichtliches Verfahren
Eine moderierte Verhandlung kann Beziehungen und Vermögenswerte besser schützen als frühe Eskalation. Wo Kooperation nicht möglich ist, kommen je nach Streitgegenstand Auskunfts-, Zustimmungs-, Leistungs- oder Auseinandersetzungsklagen und einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Bei Grundstücken kann die Teilungsversteigerung Druck erzeugen, ist wirtschaftlich aber oft nur das letzte Mittel.
THEMIS im Erbenstreit
Wir vertreten Miterben und Erbengemeinschaften bei Quoten, Nachlassbestand, Verwaltung, Verhandlungen und gerichtlicher Auseinandersetzung. Besondere Erfahrung besteht bei Immobilien, Kunst, Unternehmen und grenzüberschreitenden Nachlässen. Diese Seite ersetzt keine Einzelfallberatung.