ERBRECHT

DAS ERBRECHT ZÄHLT ZU DEN SENSIBELSTEN THEMEN IN DER ANWALTLICHEN BERATUNG. HIER GILT ES, WERTE FÜR DIE ZUKUNFT UND DIE NÄCHSTE GENERATION ZU SICHERN.

Von besonderer Bedeutung ist daher der faire und ausgewogene Ausgleich der Interessen zwischen dem Erblasser und seinen Nachfolgern oder auch innerhalb von Erbengemeinschaften. Im Rahmen der Gestaltung der Vermögensnachfolge beraten wir Erblasser bei ihrer Bestandaufnahme, Strukturierung und Errichtung einer hierauf höchstpersönlich zugeschnittenen letztwilligen Verfügung. Unser höchster Augenmerk gilt der Umsetzung des nachhaltigen Willens des Mandanten und der effizienten Allokation und Verteilung der häufig diversifizierten Vermögenswerte. Die Anwälte von THEMIS sind aufgrund ihrer Ausbildung in Deutschland, Österreich und der Schweiz in der Lage, auch äußerst komplexe grenzüberschreitende Sachverhalte aus einer Hand gemeinsam mit ihren Mandanten zu lösen. Hierbei bilden wir selbstverständlich auch sämtliche damit einhergehende steuerliche Fragestellungen ab.

Leistungen

Beratung

Umfassende erbrechtliche Beratung und Gestaltung bei komplexen Vermögensnachfolgen

Gestaltung

Errichtung von Testamenten, Unternehmertestamenten und Stiftungen

Vertretung

Vertretung von Erblassern, Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern

Vermittlung

Schlichtung und Vermittlung in Konfliktfällen innerhalb von Familien und Unternehmen

Unternehmen

Gestaltung und steueroptimierte Begleitung der Unternehmensnachfolge

Litigation

Engagierte Interessensvertretung vor Gerichten, in der Mediation und Schiedsgerichten

THEMIS · Expertise Erbrecht

Erbrecht: Nachrichten & aktuelle Entwicklungen

Sechs ausgewählte Meldungen zu Pflichtteil, Testament, Erbengemeinschaft und Vermögensnachfolge – mit eigenständigen Zusammenfassungen und Links zu den Originalquellen von LTO und der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. Ältere Beiträge sind als Hintergrund gekennzeichnet und geben den damaligen Veröffentlichungsstand wieder.

Erbrecht · DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht vom 15.10.2026

Pflichtteil: Unbekannter Erbe kann den Verjährungsbeginn hinausschieben

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet über ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. April 2026 (17 O 157/25). Ein Sohn verlangte seinen Pflichtteil vom erst später festgestellten Erben. Dieser hielt die Forderung für verjährt: Der Todesfall liege über drei Jahre zurück, und der Sohn hätte sich bereits an den Nachlasspfleger wenden können. Nach der veröffentlichten Zusammenfassung scheiterte dieser Einwand. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährung war auch die Kenntnis von der Person des Erben entscheidend. Diese erlangte der Sohn im berichteten Fall erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens im Jahr 2023. Die zuvor bestehende Möglichkeit einer Anspruchsverfolgung gegen den Nachlasspfleger ließ die Frist nicht früher beginnen.

Eigene Einordnung: Für die Bearbeitung eines Pflichtteilsfalls sollten Todesdatum, Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung und Erkenntnisse zur Erbenstellung getrennt dokumentiert werden. Die Meldung lässt sich nicht als pauschale Fristverlängerung bei jeder Nachlasspflegschaft verstehen. Entscheidend bleiben die konkreten Kenntnisse und Umstände des Einzelfalls. Der Beitrag gibt den vom DAV veröffentlichten Entscheidungsstand wieder; eine spätere Rechtsmittelentscheidung wird damit nicht behauptet.

Originalmeldung: DAV Erbrecht →

Erbrecht · DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht vom 15.10.2026

Erbengemeinschaft: Löschung einer ungenutzten Grundschuld vor der Versteigerung

Eine getilgte Finanzierung bedeutet nicht automatisch, dass die eingetragene Grundschuld aus dem Grundbuch verschwindet. Welche Folgen dies für eine Erbengemeinschaft haben kann, erläutert eine DAV-Meldung zu einem Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Juli 2025 (5 O 259/25). Eine Tochter wollte die Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung auseinandersetzen und verlangte von ihrer Mutter die Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld. Nach dem Bericht gab das Gericht ihr recht. Die Beseitigung des Rechts konnte die Versteigerung erleichtern und gehörte im konkreten Fall zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Interesse der Mutter, die Grundschuld für künftige eigene Finanzierungen oder ein Mitbieten zu behalten, setzte sich nicht durch.

Eigene Einordnung: Vor einer Auseinandersetzung von Immobilienvermögen lohnt sich eine systematische Bestandsaufnahme der eingetragenen Belastungen und zugehörigen Darlehen. Grundbuchstand und offene Kreditforderung sollten dabei getrennt betrachtet werden. Für die praktische Vorbereitung sind insbesondere aktuelle Bankauskünfte und vorhandene Löschungsunterlagen hilfreich. Ob ein Mitwirkungsanspruch besteht, hängt von den jeweiligen Rechten und Umständen ab. Die DAV-Veröffentlichung stammt aus Oktober 2026, die besprochene Entscheidung bereits aus Juli 2025; ein späterer Verfahrensausgang wird nicht vorausgesetzt.

Originalmeldung: DAV Erbrecht →

Erbrecht & Erbschaftsteuer · LTO vom 13.10.2026

Unternehmensnachfolge: Karlsruhe prüft die steuerliche Verschonung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 804/22 über die Begünstigung von Unternehmensvermögen bei der Erbschaftsteuer verhandelt. Ausgangspunkt ist die Beschwerde eines Erben von Wertpapieren und Grundvermögen, der seine Besteuerung im Vergleich zu Unternehmensnachfolgern für gleichheitswidrig hält. Nach dem LTO-Bericht standen insbesondere der Schutz von Arbeitsplätzen und die Rechtfertigung weitreichender Verschonungen zur Diskussion. Die angehörten Sachverständigen bewerteten die Regelungen unterschiedlich.

Rechtlicher Kern: Das Gericht muss das Verhältnis zwischen steuerlicher Gleichbehandlung und dem Schutz fortgeführter Unternehmen beurteilen. Der LTO-Autor erwartet nach der Verhandlung keinen radikalen Kurswechsel; diese Prognose ist jedoch keine gerichtliche Entscheidung. Das Urteil stand nach dem berichteten Verfahrensstand noch aus. Bedeutung für die Praxis: Bei der Planung einer Unternehmensnachfolge sollte zwischen geltenden Regeln, politischer Reformdebatte und einem künftigen Urteil sorgfältig unterschieden werden.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Erbrecht · DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht vom 04.09.2026

Testamentswiderruf: Eine bloße Wellenlinie reicht als Unterschrift nicht

Auch wer frühere notarielle Testamente handschriftlich widerrufen möchte, muss die erforderliche Form beachten. Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht stellt dazu einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2026 (33 Wx 202/25) vor. Ein Erblasser hatte ein Schriftstück verfasst, mit dem er elf frühere notarielle Testamente „kündigte“. Als Abschluss verwendete er jedoch nur ein wellenförmiges Zeichen. Sein Sohn wollte daraus die gesetzliche Erbfolge ableiten. Nach dem Bericht genügte das Zeichen nicht den Anforderungen an eine Unterschrift. Eine solche muss zwar weder gut lesbar sein noch früheren Unterschriften gleichen. Eine reine Linie ohne erkennbare Buchstabenstruktur erfüllt die Formanforderung aber auch dann nicht, wenn ihre Herkunft vom Erblasser feststeht.

Eigene Einordnung: Bei Änderungen der Nachfolgeplanung sollten nicht nur die gewünschten neuen Begünstigten, sondern auch die Wirksamkeit des Widerrufs und das Verhältnis zu älteren Urkunden geprüft werden. Eine unklare Schlusszeichnung kann gerade nach dem Todesfall erhebliche Beweis- und Auslegungsprobleme schaffen. Es empfiehlt sich daher, Entwürfe und endgültige Verfügungen klar zu unterscheiden und den Abschluss der Erklärung bewusst zu gestalten. Die Meldung beschreibt den vom DAV mitgeteilten Fall und ersetzt keine Prüfung einer konkreten Testamentsurkunde.

Originalmeldung: DAV Erbrecht →

Erbrecht · Hintergrund · LTO vom 09.07.2026

Erbvertrag: Ein vorbehaltener Rücktritt beseitigt den Schutz nicht allein

Der BGH hat sich mit dem Schutz eines Vertragserben gegenüber lebzeitigen Schenkungen befasst (IV ZR 256/25). Die Eltern hatten erbvertragliche Regelungen mit Rücktritts- und Änderungsmöglichkeiten getroffen. Vor seinem Tod übertrug der Vater seiner Tochter Grundstücke und Geld. Der Sohn verlangte daraufhin eine Beteiligung an diesen Zuwendungen und berief sich auf § 2287 BGB. Die Vorinstanz hatte den Anspruch bereits wegen des vorbehaltenen Rücktrittsrechts abgelehnt.

Rechtlicher Kern: Nach dem LTO-Bericht genügt ein bloßer Rücktrittsvorbehalt nicht, um die berechtigte Erberwartung zu beseitigen. Solange der Rücktritt nicht erklärt ist, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen. Damit ist der Herausgabeanspruch aber noch nicht zugesprochen: Die weiteren Voraussetzungen muss das OLG nach der Zurückverweisung prüfen. Bedeutung für die Praxis: Erbvertrag, Änderungsbefugnisse und Schenkungen müssen gemeinsam betrachtet werden. Der ältere Beitrag wird als Hintergrund zur Vermögensnachfolge eingeordnet.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Erbrecht · LTO vom 18.09.2025 · Hintergrund

Testamentskopie: Zweifel am Original verhindern den Erbschein

Das OLG Zweibrücken hat einen Erbscheinantrag zurückgewiesen, der auf die Kopie eines angeblichen Testaments gestützt wurde (Beschluss vom 7. August 2025, 8 W 66/24). Nach dem LTO-Bericht wollte eine frühere Lebensgefährtin ihre Stellung als Alleinerbin nachweisen. Die Gerichte zweifelten jedoch daran, dass das Original wirksam errichtet worden war. Zeugenaussagen widersprachen sich zum Ablauf eines Abendessens, bei dem das mehrseitige Dokument entstanden sein sollte. Auch die eigenhändige Unterschrift war nicht zuverlässig beobachtet worden.

Rechtlicher Kern: Eine Kopie kann den Nachweis eines verlorenen Testaments nicht ersetzen, wenn schon dessen wirksame Errichtung ungewiss bleibt. Eigene Einordnung: Der Fall zeigt, wie wichtig eine auffindbare Originalurkunde und eine klare Dokumentation der letztwilligen Verfügung sind. Für die Beratung sind Form, Inhalt und Nachweis getrennt zu betrachten: Ein plausibler Text allein klärt noch nicht, wer ihn verfasst und unterschrieben hat. Hintergrundmeldung zum Veröffentlichungsstand September 2025; ein späterer Verfahrensausgang wird nicht behauptet.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

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Aktuelles bei DAV Erbrecht →

Weitere Informationen zu Pflichtteil und Erbauseinandersetzung →

Redaktioneller Stand: 27. Oktober 2026. Die Meldungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Das Themenportal von THEMIS

DeinErbrecht.de – Ihr Themenportal rund ums Erben

Vertiefen Sie Ihr Wissen auf deinerbrecht.de, dem Themenportal der THEMIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dort finden Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte ausführliche Informationen zur Nachfolgeplanung und Nachlassabwicklung in Deutschland und Österreich.

Erbfolge, Testament & Nachfolgegestaltung

Wer erbt ohne Testament? Wie lassen sich Testament, Erbvertrag und vorweggenommene Erbfolge gestalten? Das Portal erläutert außerdem Berliner Testament, Vermächtnisse und Testamentsvollstreckung.

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Pflichtteil, Auskunft & Nachlassverzeichnis

Informationen zu Pflichtteilsquote, Pflichtteilsergänzung, Nachlassbewertung und Auskunft. Dazu kommen Hinweise zum notariellen Nachlassverzeichnis und zur gerichtlichen Durchsetzung.

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Erbengemeinschaft & Nachlassimmobilien

Verwaltung und Teilung des Nachlasses, Streit unter Miterben, Immobilienbewertung, Übernahme und Verkauf: Das Themenportal erklärt die zentralen Fragen der Erbauseinandersetzung.

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Erbenhaftung & Nachlassverbindlichkeiten

Was tun bei Schulden im Nachlass? Erläutert werden Ausschlagung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Möglichkeiten zur Begrenzung der persönlichen Haftung.

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Erbschaftsteuer & Vermögensnachfolge

Das steuerliche Kompendium behandelt Freibeträge, Familienheim, Immobilien, Unternehmensvermögen und Steuerverfahren – mit 17 Fachkapiteln und Antworten auf 30 typische Fragen.

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Österreich & grenzüberschreitende Erbfälle

Ein eigener Themenbereich widmet sich dem österreichischen Erbrecht, der Verlassenschaft, Pflichtteilsfragen und der Erbteilung. Die deutsche Themenbibliothek ergänzt Fragen internationaler Nachlässe.

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