
Testamentsvollstreckungen
Als besondere Spezialisierung hat sich bei uns die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker und Testamentsvollstreckungen entwickelt. Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung TEP hat mehrere Ämter als Testamentsvollstrecker angenommen und abgewickelt, oft mit Immobilien- und Kunstbesitz.
Hier eine Übersicht zu seinen Aufgaben, dem Erblasserwillen, der Vergütung und den Besonderheiten der Dauervollstreckung durch uns:
1. Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers gemäß dessen Testament umzusetzen. Seine Tätigkeiten umfassen:
• Nachlassverwaltung: Verwaltung des Vermögens, Ermittlung der Nachlassmasse, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Bezahlung von Schulden, Erbschaftssteuer). Als Testamentsvollstrecker haften wir für die korekte steuerliche Abwicklung des Nachlasses.
• Durchführung von Teilungen: Aufteilung des Nachlasses unter den Erben gemäß den testamentarischen Anordnungen (Teilungsanordnung).
• Sicherung des Nachlasses: Sicherstellung, dass Vermögen nicht verschwendet oder geschädigt wird.
• Regelung von Ansprüchen: Klärung von Streitigkeiten oder Ansprüchen Dritter am Nachlass.
• Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen: Übergabe von Vermächtnissen und Umsetzung von besonderen Anordnungen des Erblassers.
2. Erblasserwille
Der Erblasserwille ist oberstes Prinzip der Testamentsvollstreckung. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich ausschließlich nach den Vorgaben im Testament. Dies ist uns heilig und wir halten uns strikt daran. Unser AuftraggeberIn ist leider verstorben und vertraut auf die Umsetzung des letzten Willens in unserer Testamentsvollstreckung. Nur dieser Wille zählt und nicht der Wunsch mancher Erben.
• Maßgeblichkeit des Testaments: Der Testamentsvollstrecker ist strikt an die Anordnungen des Erblassers gebunden. Nur wenn der Wille unklar ist, werden gesetzliche Vorgaben herangezogen. Wir mussten hier schon in der Vergangenheit ein Vorausvermächtnis gegen einen Testamentsvollstrecker durchsetzen, der sich nicht daran gehalten hat. Daher ist die sorgfältige Auswahl eines gewissenhaften Testemantsvollstreckers von größter Bedeutung.
• Durchsetzung: Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, auch gegen den Willen der Erben zu handeln, wenn dies dem Erblasserwillen entspricht. Der Testamentsvollstrecker ist aber nicht der Vertreter oder Anwalt der Erben und ihrer Wünsche, sondern allein der Erblasserin oder des Erblassers.
• Beschränkungen: Die Aufgaben können im Testament eingeschränkt werden (z. B. nur Abwicklungsvollstreckung, keine Verwaltung).
3. Vergütung des Testamentsvollstreckers
Unsere Vergütung als Testamentsvollstreckers kann durch den Erblasser geregelt werden. Falls keine Regelung getroffen wurde, gelten folgende Grundsätze:
• Angemessene Vergütung: Ohne Vereinbarung hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB). Testamentsvollstreckungen ohne angemessene Vergütung werden von uns nicht übernommen.
• Übliche Vergütungstabellen: In der Praxis wird oft die neue “Rheinische Tabelle” zur Festsetzung der Angemessenheit der Vergütung herangezogen. Die Höhe richtet sich nach der Nachlassgröße und dem Arbeitsumfang. Im Regelfall werden auch wir nach der neuen Rheinischen Tabelle vergütet.
• Steuerliche Behandlung: Die Vergütung ist beim Testamentsvollstrecker als Einkommen steuerpflichtig, die Erben können sie als Nachlassverbindlichkeit abziehen.
4. Dauervollstreckung
Die Dauervollstreckung ist eine besondere Form der Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker den Nachlass langfristig verwaltet.
• Zweck: Schutz des Vermögens (z. B. bei minderjährigen Erben, Erben mit Behinderung, Verschwendungssucht).
• Zeitrahmen: Kann auf Lebenszeit eines Erben angelegt sein oder auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden.
• Aufgaben: Verwaltung des Nachlasses, Erfüllung von Auflagen, Auszahlung von Unterhaltsleistungen, Schutz vor Zugriff durch Gläubiger der Erben.
• Vergütung: Wegen der langfristigen Tätigkeit fällt oft eine laufende Verwaltungsvergütung an, die ebenfalls nach Umfang und Wert des Nachlasses bemessen wird.
Gerne übernehmen wir Mandate als Testamentsvollstrecker und garantieren eine professionelle Abwicklung, nachdem wir schon mehrere Tetsamentsvollstreckungen erfolgreich und zur Zufriedenheit aller Beteiligten wahrgenommen haben. Zudem sind wir zuvor von der AGT zum Testamentsvollstrecker ausgebildet worden.
Hier eine Übersicht zu seinen Aufgaben, dem Erblasserwillen, der Vergütung und den Besonderheiten der Dauervollstreckung durch uns:
1. Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers gemäß dessen Testament umzusetzen. Seine Tätigkeiten umfassen:
• Nachlassverwaltung: Verwaltung des Vermögens, Ermittlung der Nachlassmasse, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Bezahlung von Schulden, Erbschaftssteuer). Als Testamentsvollstrecker haften wir für die korekte steuerliche Abwicklung des Nachlasses.
• Durchführung von Teilungen: Aufteilung des Nachlasses unter den Erben gemäß den testamentarischen Anordnungen (Teilungsanordnung).
• Sicherung des Nachlasses: Sicherstellung, dass Vermögen nicht verschwendet oder geschädigt wird.
• Regelung von Ansprüchen: Klärung von Streitigkeiten oder Ansprüchen Dritter am Nachlass.
• Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen: Übergabe von Vermächtnissen und Umsetzung von besonderen Anordnungen des Erblassers.
2. Erblasserwille
Der Erblasserwille ist oberstes Prinzip der Testamentsvollstreckung. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich ausschließlich nach den Vorgaben im Testament. Dies ist uns heilig und wir halten uns strikt daran. Unser AuftraggeberIn ist leider verstorben und vertraut auf die Umsetzung des letzten Willens in unserer Testamentsvollstreckung. Nur dieser Wille zählt und nicht der Wunsch mancher Erben.
• Maßgeblichkeit des Testaments: Der Testamentsvollstrecker ist strikt an die Anordnungen des Erblassers gebunden. Nur wenn der Wille unklar ist, werden gesetzliche Vorgaben herangezogen. Wir mussten hier schon in der Vergangenheit ein Vorausvermächtnis gegen einen Testamentsvollstrecker durchsetzen, der sich nicht daran gehalten hat. Daher ist die sorgfältige Auswahl eines gewissenhaften Testemantsvollstreckers von größter Bedeutung.
• Durchsetzung: Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, auch gegen den Willen der Erben zu handeln, wenn dies dem Erblasserwillen entspricht. Der Testamentsvollstrecker ist aber nicht der Vertreter oder Anwalt der Erben und ihrer Wünsche, sondern allein der Erblasserin oder des Erblassers.
• Beschränkungen: Die Aufgaben können im Testament eingeschränkt werden (z. B. nur Abwicklungsvollstreckung, keine Verwaltung).
3. Vergütung des Testamentsvollstreckers
Unsere Vergütung als Testamentsvollstreckers kann durch den Erblasser geregelt werden. Falls keine Regelung getroffen wurde, gelten folgende Grundsätze:
• Angemessene Vergütung: Ohne Vereinbarung hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB). Testamentsvollstreckungen ohne angemessene Vergütung werden von uns nicht übernommen.
• Übliche Vergütungstabellen: In der Praxis wird oft die neue “Rheinische Tabelle” zur Festsetzung der Angemessenheit der Vergütung herangezogen. Die Höhe richtet sich nach der Nachlassgröße und dem Arbeitsumfang. Im Regelfall werden auch wir nach der neuen Rheinischen Tabelle vergütet.
• Steuerliche Behandlung: Die Vergütung ist beim Testamentsvollstrecker als Einkommen steuerpflichtig, die Erben können sie als Nachlassverbindlichkeit abziehen.
4. Dauervollstreckung
Die Dauervollstreckung ist eine besondere Form der Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker den Nachlass langfristig verwaltet.
• Zweck: Schutz des Vermögens (z. B. bei minderjährigen Erben, Erben mit Behinderung, Verschwendungssucht).
• Zeitrahmen: Kann auf Lebenszeit eines Erben angelegt sein oder auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden.
• Aufgaben: Verwaltung des Nachlasses, Erfüllung von Auflagen, Auszahlung von Unterhaltsleistungen, Schutz vor Zugriff durch Gläubiger der Erben.
• Vergütung: Wegen der langfristigen Tätigkeit fällt oft eine laufende Verwaltungsvergütung an, die ebenfalls nach Umfang und Wert des Nachlasses bemessen wird.
Gerne übernehmen wir Mandate als Testamentsvollstrecker und garantieren eine professionelle Abwicklung, nachdem wir schon mehrere Tetsamentsvollstreckungen erfolgreich und zur Zufriedenheit aller Beteiligten wahrgenommen haben. Zudem sind wir zuvor von der AGT zum Testamentsvollstrecker ausgebildet worden.