THEMIS Rechtsnachrichten

THEMIS GalerieKanzlei in der Richard-Wagner-Straße 7 in München

THEMIS · Private Client Culture

THEMIS Rechtsnachrichten

Recht, Kunst und Vermögen.
Aktuelle Entwicklungen und Dr. Hannes Hartung in den Medien.

Wissen & Perspektiven

Rechtsnachrichten für Private Clients

Ausgewählte Entwicklungen zu Erbrecht, Kunstrecht, Urheberrecht und Denkmalschutz – mit eigenständigen Zusammenfassungen und Links zu den Originalquellen. Ergänzend berichten wir über Medienbeiträge, Interviews und Veröffentlichungen von und mit Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung.

Stand: 27. Oktober 2026. Die erste Rechtsnachrichten-Ausgabe enthält ausgewählte LTO-Beiträge aus 2024 bis 2026. Das Datum jeder Meldung bezeichnet die Veröffentlichung der Originalquelle.

Erbrecht & Erbschaftsteuer

Sechs ausgewählte Meldungen aus LTO und der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. Aktuelles bei DAV Erbrecht →

Erbrecht · DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht vom 15.10.2026

Pflichtteil: Unbekannter Erbe kann den Verjährungsbeginn hinausschieben

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet über ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. April 2026 (17 O 157/25). Ein Sohn verlangte seinen Pflichtteil vom erst später festgestellten Erben. Dieser hielt die Forderung für verjährt: Der Todesfall liege über drei Jahre zurück, und der Sohn hätte sich bereits an den Nachlasspfleger wenden können. Nach der veröffentlichten Zusammenfassung scheiterte dieser Einwand. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährung war auch die Kenntnis von der Person des Erben entscheidend. Diese erlangte der Sohn im berichteten Fall erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens im Jahr 2023. Die zuvor bestehende Möglichkeit einer Anspruchsverfolgung gegen den Nachlasspfleger ließ die Frist nicht früher beginnen.

Eigene Einordnung: Für die Bearbeitung eines Pflichtteilsfalls sollten Todesdatum, Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung und Erkenntnisse zur Erbenstellung getrennt dokumentiert werden. Die Meldung lässt sich nicht als pauschale Fristverlängerung bei jeder Nachlasspflegschaft verstehen. Entscheidend bleiben die konkreten Kenntnisse und Umstände des Einzelfalls. Der Beitrag gibt den vom DAV veröffentlichten Entscheidungsstand wieder; eine spätere Rechtsmittelentscheidung wird damit nicht behauptet.

Originalmeldung: DAV Erbrecht →

Erbrecht · DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht vom 15.10.2026

Erbengemeinschaft: Löschung einer ungenutzten Grundschuld vor der Versteigerung

Eine getilgte Finanzierung bedeutet nicht automatisch, dass die eingetragene Grundschuld aus dem Grundbuch verschwindet. Welche Folgen dies für eine Erbengemeinschaft haben kann, erläutert eine DAV-Meldung zu einem Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Juli 2025 (5 O 259/25). Eine Tochter wollte die Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung auseinandersetzen und verlangte von ihrer Mutter die Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld. Nach dem Bericht gab das Gericht ihr recht. Die Beseitigung des Rechts konnte die Versteigerung erleichtern und gehörte im konkreten Fall zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Interesse der Mutter, die Grundschuld für künftige eigene Finanzierungen oder ein Mitbieten zu behalten, setzte sich nicht durch.

Eigene Einordnung: Vor einer Auseinandersetzung von Immobilienvermögen lohnt sich eine systematische Bestandsaufnahme der eingetragenen Belastungen und zugehörigen Darlehen. Grundbuchstand und offene Kreditforderung sollten dabei getrennt betrachtet werden. Für die praktische Vorbereitung sind insbesondere aktuelle Bankauskünfte und vorhandene Löschungsunterlagen hilfreich. Ob ein Mitwirkungsanspruch besteht, hängt von den jeweiligen Rechten und Umständen ab. Die DAV-Veröffentlichung stammt aus Oktober 2026, die besprochene Entscheidung bereits aus Juli 2025; ein späterer Verfahrensausgang wird nicht vorausgesetzt.

Originalmeldung: DAV Erbrecht →

Erbrecht & Erbschaftsteuer · LTO vom 13.10.2026

Unternehmensnachfolge: Karlsruhe prüft die steuerliche Verschonung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 804/22 über die Begünstigung von Unternehmensvermögen bei der Erbschaftsteuer verhandelt. Ausgangspunkt ist die Beschwerde eines Erben von Wertpapieren und Grundvermögen, der seine Besteuerung im Vergleich zu Unternehmensnachfolgern für gleichheitswidrig hält. Nach dem LTO-Bericht standen insbesondere der Schutz von Arbeitsplätzen und die Rechtfertigung weitreichender Verschonungen zur Diskussion. Die angehörten Sachverständigen bewerteten die Regelungen unterschiedlich.

Rechtlicher Kern: Das Gericht muss das Verhältnis zwischen steuerlicher Gleichbehandlung und dem Schutz fortgeführter Unternehmen beurteilen. Der LTO-Autor erwartet nach der Verhandlung keinen radikalen Kurswechsel; diese Prognose ist jedoch keine gerichtliche Entscheidung. Das Urteil stand nach dem berichteten Verfahrensstand noch aus. Bedeutung für die Praxis: Bei der Planung einer Unternehmensnachfolge sollte zwischen geltenden Regeln, politischer Reformdebatte und einem künftigen Urteil sorgfältig unterschieden werden.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Erbrecht · DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht vom 04.09.2026

Testamentswiderruf: Eine bloße Wellenlinie reicht als Unterschrift nicht

Auch wer frühere notarielle Testamente handschriftlich widerrufen möchte, muss die erforderliche Form beachten. Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Erbrecht stellt dazu einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2026 (33 Wx 202/25) vor. Ein Erblasser hatte ein Schriftstück verfasst, mit dem er elf frühere notarielle Testamente „kündigte“. Als Abschluss verwendete er jedoch nur ein wellenförmiges Zeichen. Sein Sohn wollte daraus die gesetzliche Erbfolge ableiten. Nach dem Bericht genügte das Zeichen nicht den Anforderungen an eine Unterschrift. Eine solche muss zwar weder gut lesbar sein noch früheren Unterschriften gleichen. Eine reine Linie ohne erkennbare Buchstabenstruktur erfüllt die Formanforderung aber auch dann nicht, wenn ihre Herkunft vom Erblasser feststeht.

Eigene Einordnung: Bei Änderungen der Nachfolgeplanung sollten nicht nur die gewünschten neuen Begünstigten, sondern auch die Wirksamkeit des Widerrufs und das Verhältnis zu älteren Urkunden geprüft werden. Eine unklare Schlusszeichnung kann gerade nach dem Todesfall erhebliche Beweis- und Auslegungsprobleme schaffen. Es empfiehlt sich daher, Entwürfe und endgültige Verfügungen klar zu unterscheiden und den Abschluss der Erklärung bewusst zu gestalten. Die Meldung beschreibt den vom DAV mitgeteilten Fall und ersetzt keine Prüfung einer konkreten Testamentsurkunde.

Originalmeldung: DAV Erbrecht →

Erbrecht · Hintergrund · LTO vom 09.07.2026

Erbvertrag: Ein vorbehaltener Rücktritt beseitigt den Schutz nicht allein

Der BGH hat sich mit dem Schutz eines Vertragserben gegenüber lebzeitigen Schenkungen befasst (IV ZR 256/25). Die Eltern hatten erbvertragliche Regelungen mit Rücktritts- und Änderungsmöglichkeiten getroffen. Vor seinem Tod übertrug der Vater seiner Tochter Grundstücke und Geld. Der Sohn verlangte daraufhin eine Beteiligung an diesen Zuwendungen und berief sich auf § 2287 BGB. Die Vorinstanz hatte den Anspruch bereits wegen des vorbehaltenen Rücktrittsrechts abgelehnt.

Rechtlicher Kern: Nach dem LTO-Bericht genügt ein bloßer Rücktrittsvorbehalt nicht, um die berechtigte Erberwartung zu beseitigen. Solange der Rücktritt nicht erklärt ist, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen. Damit ist der Herausgabeanspruch aber noch nicht zugesprochen: Die weiteren Voraussetzungen muss das OLG nach der Zurückverweisung prüfen. Bedeutung für die Praxis: Erbvertrag, Änderungsbefugnisse und Schenkungen müssen gemeinsam betrachtet werden. Der ältere Beitrag wird als Hintergrund zur Vermögensnachfolge eingeordnet.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Erbrecht · LTO vom 18.09.2025 · Hintergrund

Testamentskopie: Zweifel am Original verhindern den Erbschein

Das OLG Zweibrücken hat einen Erbscheinantrag zurückgewiesen, der auf die Kopie eines angeblichen Testaments gestützt wurde (Beschluss vom 7. August 2025, 8 W 66/24). Nach dem LTO-Bericht wollte eine frühere Lebensgefährtin ihre Stellung als Alleinerbin nachweisen. Die Gerichte zweifelten jedoch daran, dass das Original wirksam errichtet worden war. Zeugenaussagen widersprachen sich zum Ablauf eines Abendessens, bei dem das mehrseitige Dokument entstanden sein sollte. Auch die eigenhändige Unterschrift war nicht zuverlässig beobachtet worden.

Rechtlicher Kern: Eine Kopie kann den Nachweis eines verlorenen Testaments nicht ersetzen, wenn schon dessen wirksame Errichtung ungewiss bleibt. Eigene Einordnung: Der Fall zeigt, wie wichtig eine auffindbare Originalurkunde und eine klare Dokumentation der letztwilligen Verfügung sind. Für die Beratung sind Form, Inhalt und Nachweis getrennt zu betrachten: Ein plausibler Text allein klärt noch nicht, wer ihn verfasst und unterschrieben hat. Hintergrundmeldung zum Veröffentlichungsstand September 2025; ein späterer Verfahrensausgang wird nicht behauptet.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Kunstrecht

Mit zwei ausgewählten Hintergrundmeldungen des Instituts für Urheber- und Medienrecht (IUM). Das Datum am Beitrag bezeichnet die ursprüngliche Veröffentlichung.

Kunstrecht · LTO vom 09.10.2026

Beltracchi verlangt eine Fälschung zurück – Eigentumsfrage noch offen

Wolfgang Beltracchi verlangt das von ihm geschaffene „Rote Bild mit Pferden“ vom heutigen Besitzer zurück. Das als Werk eines anderen Künstlers versteigerte Gemälde gelangte nach einer Rückabwicklung an das Auktionshaus und wurde später weiterverkauft. Vor dem BGH geht es deshalb um die Eigentumskette: Fiel das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer zurück, oder konnte das Auktionshaus es im Zuge der Rückabwicklung selbst erwerben?

Rechtlicher Kern: Nach dem LTO-Verhandlungsbericht trennt das deutsche Sachenrecht den Kaufvertrag von der Eigentumsübertragung. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags bewirkt daher nicht ohne Weiteres einen automatischen Eigentumsrückfall. Der BGH ließ erkennen, dass Beltracchis Argumentation voraussichtlich nicht trägt. Ein abschließendes Urteil war damit noch nicht verbunden; die Verkündung wurde für den 15. Januar 2027 angekündigt. Bedeutung für den Kunsthandel: Bei Rückabwicklungen verdienen die Vereinbarungen über Rückgabe und Rückübereignung besondere Aufmerksamkeit.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Kunstrecht · LTO vom 25.09.2026

Fassadenkunst: Mehrheitsbeschluss einer WEG kann genügen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft durfte die künstlerische Gestaltung ihrer Hochhausfassade mehrheitlich beschließen. Der BGH wies die Revision eines widersprechenden Eigentümers zurück (Urteil vom 25. September 2026, V ZR 165/25). Der Beschluss benannte die Künstlerin und legte Rahmenbedingungen fest, ohne das spätere Bild vollständig vorzugeben. Der Eigentümer hielt dies für zu unbestimmt und sah darin eine grundlegende Umgestaltung der Anlage.

Rechtlicher Kern: Nach dem LTO-Bericht berücksichtigt der BGH den Freiraum des künstlerischen Schaffens. Das fertige Werk muss nicht in jedem Detail feststehen, wenn der Beschluss ausreichende Eckpunkte enthält. Auch eine deutliche optische Veränderung überschreitet nicht automatisch die Grenzen des Wohnungseigentumsrechts; maßgeblich bleiben die Umstände der Gesamtanlage. Bedeutung für die Praxis: Kunstprojekte an gemeinschaftlichem Eigentum benötigen klare Vereinbarungen über Fläche, Kosten und Dauer. Die bloße Ablehnung des künstlerischen Stils genügt für sich allein nicht.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Kunstrecht · LTO vom 02.07.2026

USM Haller: BGH verlangt neue Prüfung des urheberrechtlichen Designschutzes

Im Streit um das Möbelsystem USM Haller hat der BGH die Verneinung des Urheberrechtsschutzes durch das OLG Düsseldorf beanstandet und den Fall zurückverwiesen (Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22). Nach LTO darf angewandte Kunst nicht strengeren Schutzanforderungen unterliegen als andere Werkarten. Zugleich genügt ein ansprechendes Aussehen allein nicht. Zu untersuchen ist, welche Gestaltung auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht und welche Merkmale lediglich technischen Funktionen folgen.

Ein endgültiger Sieg im Nachahmungsstreit ist damit nicht verbunden. Falls das OLG Schutz bejaht, muss es auch prüfen, ob gerade die schöpferischen Elemente übernommen wurden. Eigene Einordnung: Für Designer, Hersteller und Sammler empfiehlt sich eine genaue Beschreibung der gestalterischen Entscheidungen. Die Anerkennung als Designklassiker und der konkrete Schutzumfang sind unterschiedliche Fragen. Auch eine starke äußere Ähnlichkeit ersetzt nicht die Prüfung der geschützten Merkmale. Die Meldung gibt den berichteten Verfahrensstand vom Juli 2026 wieder; eine spätere Entscheidung des OLG wird nicht vorweggenommen.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Kunstrecht · IUM vom 05.12.2025 · Hintergrund

Designmöbel: Keine höheren Originalitätshürden für angewandte Kunst

Das Institut für Urheber- und Medienrecht (IUM) berichtet über das EuGH-Urteil vom 4. Dezember 2025 in den verbundenen Verfahren C-580/23 und C-795/23. Für Möbel und andere Gegenstände angewandter Kunst gelten danach dieselben Anforderungen an die Originalität wie für andere Werkarten. Entscheidend ist der Spielraum für freie kreative Entscheidungen. Designschutz und Urheberrecht können nebeneinander bestehen. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass jeder Gebrauchsgegenstand automatisch urheberrechtlichen Schutz erhält.

Eigene Einordnung: Für Designer, Sammler und den Handel bleibt deshalb die konkrete Gestaltung entscheidend. Bei einer Rechteprüfung sollten Entwurfsunterlagen, Gestaltungsalternativen und die Entwicklung der Form nachvollziehbar festgehalten werden. Eine bloße Zuordnung zum Designmarkt beantwortet die Schutzfrage ebenso wenig wie die Bekanntheit eines Herstellers. Bei der Vertragsgestaltung empfiehlt sich zudem eine genaue Beschreibung der eingeräumten Nutzungen und der betroffenen Gestaltungselemente. Diese Hintergrundmeldung erläutert den im Dezember 2025 veröffentlichten europäischen Maßstab; die Anwendung auf ein bestimmtes Möbelstück erfordert eine eigenständige Prüfung.

Originalmeldung: IUM / urheberrecht.org →

Kunstrecht · IUM vom 24.10.2024 · Hintergrund

Kunst im öffentlichen Raum: Drohnenbilder fallen nicht unter die Panoramafreiheit

Das IUM fasst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 zusammen (I ZR 67/23). Danach deckt die Panoramafreiheit die Vervielfältigung und Verbreitung von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke nicht ab. Der BGH bestätigte damit im Ergebnis die vorangegangene Entscheidung des OLG Hamm. In der Abwägung überwog im entschiedenen Fall das Interesse der Urheber an einer Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke gegenüber den Interessen der Bildnutzer.

Eigene Einordnung: Für Ausstellungskommunikation, Bildbände und die Vermarktung von Architektur oder Skulpturen ist die Aufnahmeperspektive daher ein wichtiger Bestandteil der Rechteprüfung. Wer Bildmaterial von Fotografen oder Agenturen übernimmt, sollte sich nicht allein auf die öffentliche Zugänglichkeit des Motivs verlassen. Sinnvoll ist eine Dokumentation von Aufnahmeart, dargestelltem Werk und vorgesehenem Verwendungszweck. Auch vorhandene Lizenzzusagen sollten genau auf die geplante Veröffentlichung bezogen werden. Diese Hintergrundmeldung stammt aus Oktober 2024 und betrifft die urheberrechtliche Zulässigkeit der Werkabbildung; andere Anforderungen an den Drohnenbetrieb werden damit nicht beurteilt.

Originalmeldung: IUM / urheberrecht.org →

Urheberrecht

Mit zwei ausgewählten Hintergrundmeldungen des Instituts für Urheber- und Medienrecht (IUM). Das Datum am Beitrag bezeichnet die ursprüngliche Veröffentlichung.

Urheberrecht · LTO vom 03.09.2026

Sampling und Pastiche: BGH konkretisiert die künstlerische Bezugnahme

Im langjährigen Streit um die Verwendung einer Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ hat der BGH erneut entschieden (I ZR 74/22). Nach dem LTO-Gastbeitrag wurde die konkrete Nutzung im Titel „Nur mir“ für die Zeit seit dem 7. Juni 2021 als zulässiges Pastiche eingeordnet. Für diesen Zeitraum gilt § 51a UrhG. Der Fall betrifft damit das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz vorhandener Aufnahmen und der künstlerischen Arbeit mit erkennbaren Bezügen zu fremden Werken.

Rechtlicher Kern: Eine Bezugnahme muss die Voraussetzungen der Pastiche-Schranke erfüllen. Der Beitrag erläutert insbesondere den erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk und dessen wahrnehmbare Umgestaltung. Die Entscheidung ist keine pauschale Erlaubnis, fremde Samples zu übernehmen. Für frühere Nutzungszeiträume gelten andere rechtliche Maßstäbe. Bedeutung für die Praxis: Musikschaffende und Rechteinhaber müssen konkrete Gestaltung, Nutzungszeitraum und betroffene Rechte jeweils gesondert prüfen.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Urheberrecht · LTO vom 03.09.2026

Fernsehempfang im Seniorenheim: Keine zusätzliche Lizenz im entschiedenen Fall

Der BGH hat entschieden, dass die im Streitfall praktizierte Weiterleitung von Satellitenprogrammen innerhalb eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz erforderte (I ZR 34/23 und I ZR 35/23). Nach dem LTO-Bericht wurden die Signale zeitgleich, unverändert und vollständig übertragen. Der BGH folgte der zuvor eingeholten Auslegung des EuGH. Entscheidend waren das Fehlen eines spezifischen technischen Verfahrens und eines neuen Publikums. Die Bewohner waren nach dieser Bewertung bereits vom ursprünglichen Empfängerkreis erfasst.

Die Entscheidung ist auf die beschriebene Nutzungssituation zu beziehen. Eigene Einordnung: Betreiber sollten Empfangstechnik, Weiterleitung und Nutzerkreis dokumentieren, bevor sie Lizenzforderungen beurteilen. Ein Seniorenwohnheim, ein Hotel und eine internetbasierte Verbreitung dürfen nicht allein wegen des gemeinsamen Fernsehempfangs gleichgesetzt werden. Die Prüfung hängt von den konkreten technischen und organisatorischen Umständen ab. Der Beitrag berichtet die Entscheidung vom September 2026 und begründet keine allgemeine Lizenzfreiheit für Einrichtungen mit wechselnden Gästen.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Urheberrecht · LTO vom 09.07.2026

Anne-Frank-Tagebücher: Territorialer Urheberschutz und wirksames Geoblocking

Der EuGH hat sich mit der Online-Veröffentlichung der Anne-Frank-Tagebücher bei unterschiedlichen Schutzfristen in den Mitgliedstaaten befasst (Urteil vom 9. Juli 2026, C-788/24). Nach LTO kann ein gemeinfrei gewordenes Werk in einem Staat unentgeltlich online angeboten werden, wenn wirksame technische Maßnahmen den Zugang aus Staaten mit fortbestehendem Schutz beschränken. Geoblocking nach dem Stand der Technik kann diese Funktion erfüllen, auch wenn eine Umgehung mittels VPN grundsätzlich möglich bleibt.

Der konkrete Rechtsstreit ist anschließend vom niederländischen Gericht nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu entscheiden. Eigene Einordnung: Digitale Archive und wissenschaftliche Editionen müssen Schutzstatus und erreichbare Zielgebiete getrennt untersuchen. Ein frei zugängliches Werk in einem Land ist nicht ohne Weiteres weltweit frei nutzbar. Ebenso ersetzt ein technischer Zugangsschutz nicht die Prüfung, welche Textfassungen und weiteren Rechte betroffen sind. Die Meldung erläutert den berichteten Stand vom Juli 2026; sie enthält keine eigene Rechtefreigabe für eine bestimmte Veröffentlichung.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Urheberrecht · IUM vom 25.03.2026 · Hintergrund

Gemeinfreie Werke: Eine kritische Ausgabe kann eigenen Schutz genießen

Eine kritische Ausgabe eines gemeinfreien Werks kann eine eigene urheberrechtliche Schutzposition begründen. Darauf weist das IUM unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 19. März 2026 hin (C-649/23). Im Ausgangsverfahren ging es um eine von Professor Dan Slusanschi erarbeitete Edition. Maßgeblich ist, ob deren Abfassung originelle schöpferische Entscheidungen ermöglicht hat oder durch technische Vorgaben und feste Regeln bestimmt war. Die abschließende Prüfung der erforderlichen Originalität obliegt dem vorlegenden Gericht.

Eigene Einordnung: Für Verlage, Archive und digitale Kulturprojekte sollten Ausgangswerk und neue Editionsleistung getrennt geprüft werden. Aus der Gemeinfreiheit einer historischen Vorlage folgt nicht ohne Weiteres, dass auch jede spätere Bearbeitung frei übernommen werden darf. Bei der Projektplanung ist daher hilfreich, verwendete Fassungen, ergänzte Inhalte und deren Herkunft genau festzuhalten. Eine klare Dokumentation erleichtert auch die Abgrenzung eigener redaktioneller Arbeit von übernommenen Bestandteilen. Die Meldung gibt den Stand des IUM-Berichts aus März 2026 wieder und behauptet keine abschließende Entscheidung des nationalen Gerichts.

Originalmeldung: IUM / urheberrecht.org →

Urheberrecht · IUM vom 25.03.2026 · Hintergrund

Abmahnung: Pauschale Ablehnung eines Urhebernachweises kann Kostenfolgen haben

Wie eine abgemahnte Partei auf Nachweise reagiert, kann die Kostenentscheidung im Eilverfahren beeinflussen. Das IUM berichtet über einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2026 (2-06 O 41/26). Die Gegenseite hatte Nachweise zur Urheberschaft verlangt, zugleich aber eine eidesstattliche Versicherung als unzureichend zurückgewiesen. Nach dem Bericht sah das Gericht darin fehlendes ernsthaftes Interesse an der Klärung. Eine eidesstattliche Versicherung ist im Eilverfahren ein übliches Mittel der Glaubhaftmachung. Der Antragsgegnerin wurden deshalb die Verfahrenskosten zugewiesen.

Eigene Einordnung: Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung empfiehlt sich eine sachbezogene Prüfung der behaupteten Rechte und der angebotenen Unterlagen. Nachfragen sollten konkret benennen, welche tatsächlichen Punkte ungeklärt bleiben. Eine pauschale Zurückweisung sämtlicher Nachweismöglichkeiten kann die außergerichtliche Verständigung erschweren. Umgekehrt sollte die abmahnende Seite die eigene Rechteposition frühzeitig nachvollziehbar darstellen. Die Entscheidung betrifft die berichtete Prozesssituation; sie begründet keine allgemeine Pflicht, jede Versicherung ungeprüft anzuerkennen. Ein späterer Verfahrensstand wird mit dieser Meldung nicht festgestellt.

Originalmeldung: IUM / urheberrecht.org →

Denkmalschutz

Rechtsprechung zu Erhalt, Nutzung und energetischer Modernisierung historischer Gebäude. Zum Start ausgewählte Beiträge aus 2024 bis 2026; ältere Meldungen sind als Hintergrund gekennzeichnet.

Denkmalnetz Bayern · 30.07.2026 · Bericht über ein Urteil

Planegg: Zugang zu Abrissakten als Umweltinformation

Denkmalnetz Bayern berichtet über ein Urteil des Verwaltungsgerichts München zum Zugang zu Unterlagen einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung (10. März 2026, M 32 K 24.5211). Anlass war der Abriss der Alten Schlosswirtschaft in Planegg. Nach der Mitteilung hatte das Landratsamt die Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, Denkmalschutz betreffe keine Umweltinformationen. Das Gericht habe diese Sicht zurückgewiesen und die Unterlagen als grundsätzlich zugängliche Umweltinformationen eingeordnet.

Die Veröffentlichung ist eine Pressemitteilung der am Verfahren beteiligten Vereinigung. Ihre Bewertung wird hier als solche wiedergegeben; die Rechtskraft wird darin nicht mitgeteilt. Eigene Einordnung: Für den Schutz historischer Gebäude kann der frühzeitige Zugang zu Genehmigungsunterlagen entscheidend sein. Ein Informationsanspruch und die Rechtmäßigkeit der Abrissgenehmigung sind jedoch unterschiedliche Fragen. Aus dem berichteten Informationszugang folgt keine automatische Aufhebung einer Abbrucherlaubnis.

Originalquelle: Denkmalnetz Bayern →

Denkmalnetz Bayern · Themenübersicht 08.10.2026 · Verbandsstellungnahme

Regionalplan München: Denkmalnetz fordert Schutz des Taufkirchener Waldlagers

In seiner Stellungnahme zur 27. Änderung des Regionalplans München thematisiert Denkmalnetz Bayern die Überreste des früheren Zwangsarbeiter- und Kriegsgefangenenlagers „Waldlager“ in Taufkirchen. Hintergrund sind Planungen zum Ausbau des Luft- und Raumfahrtstandorts Ottobrunn/Taufkirchen. Der Verband verlangt, Fundamente und weitere bauliche Spuren als Zeugnisse der NS-Geschichte bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und ihre denkmalrechtliche Sicherung zu prüfen.

Es handelt sich um eine Position im Beteiligungsverfahren, nicht um eine gerichtliche Entscheidung oder eine bestätigte Unterschutzstellung. Eigene Einordnung: Die Meldung verdeutlicht die Verbindung von Regionalplanung, Bodendenkmalpflege und Erinnerungskultur. Datierung: Die Themenübersicht nennt den 8. Oktober 2026; die Detailseite enthält daneben ein widersprüchliches Einstelldatum im Jahr 2027. Verwendet wird deshalb ausdrücklich das Datum der Übersicht, ohne das abweichende Metadatum als gesicherte Veröffentlichung zu übernehmen.

Originalquelle: Denkmalnetz Bayern →

Denkmalschutz · LTO vom 28.05.2026

Sanatorium Apolant: Kein Abriss allein wegen geplanter Neubebauung

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Versagung einer Abbrucherlaubnis für das ehemalige Sanatorium Apolant in Bad Kissingen bestätigt (Urteil vom 17. April 2026, W 5 K 25.782). Die Eigentümerin wollte nach dem Abriss ein hochwertiges Gebäude mit möglicher Hotelnutzung errichten. Nach dem LTO-Bericht sprachen gewichtige Denkmalbelange für den Erhalt. Auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit war zu prüfen. Die vorgelegte Berechnung überzeugte das Gericht nicht, weil sie eine bauplanungsrechtlich unzulässige Nutzung zugrunde legte.

Rechtlicher Kern: Der Erwerb eines bekannten Denkmals und die dabei erkennbaren Instandsetzungskosten beeinflussen die Beurteilung der Erhaltungspflicht. Eigene Einordnung: Bereits vor dem Kauf sollten zulässige Nutzungen und belastbare Wirtschaftlichkeitsannahmen geprüft werden. Die Meldung gibt den Stand des LTO-Beitrags wieder; dort wurde das Urteil als noch nicht rechtskräftig bezeichnet. Sie berichtet keine spätere Entscheidung über ein Rechtsmittel.

Eigene Einordnung: Eine Erwerbsentscheidung sollte deshalb auch die dokumentierten Erhaltungslasten und zulässigen Nutzungskonzepte berücksichtigen.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Denkmalschutz · LTO vom 26.06.2025 · Hintergrund

Goslar: Welterbeschutz kann einer Photovoltaikanlage entgegenstehen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat im konkreten Fall eine Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Haus in der Goslarer Altstadt abgelehnt (Urteil vom 25. Juni 2025, 2 A 21/23). LTO berichtet, dass der Ausbau erneuerbarer Energien grundsätzlich besonderes Gewicht besitzt. Hier nahm das Gericht jedoch einen atypischen Ausnahmefall an: Die geschützte historische Dachlandschaft und die Zugehörigkeit zum UNESCO-Welterbe begründeten eine besondere Schutzbedürftigkeit.

Nach der fachlichen Bewertung hätte die sichtbare, farblich abweichende Anlage das Gesamterscheinungsbild erheblich gestört. Eigene Einordnung: Die Entscheidung begründet kein pauschales Verbot von Photovoltaik an allen Denkmälern. Ausschlaggebend sind der konkrete Schutzgrund, die Sichtbarkeit und die Gestaltung des Vorhabens. Hintergrundmeldung: Der Beitrag stammt aus Juni 2025 und bezeichnete das Urteil damals als nicht rechtskräftig. Ein späterer Verfahrensstand ist damit nicht festgestellt.

Eigene Einordnung: Eine nachvollziehbare Visualisierung kann die Diskussion über Sichtbarkeit und Eingriffsintensität unterstützen.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Denkmalschutz · LTO vom 27.11.2024 · Hintergrund

OVG NRW: Solarenergie erhält bei Denkmälern besonderes Gewicht

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Verfahren die Errichtung von Solaranlagen an denkmalgeschützten Gebäuden gestärkt (10 A 2281/23 und 10 A 1477/23). Der LTO-Bericht betrifft ein Haus in der Düsseldorfer Golzheimer Siedlung und eine ehemalige Schule in Siegen. Das Gericht berücksichtigte den gesetzlichen Vorrang erneuerbarer Energien in der Schutzgüterabwägung. Besondere Denkmalbelange können zwar entgegenstehen; entscheidend sind jedoch die konkreten Gründe der Unterschutzstellung.

In Düsseldorf waren unter anderem angepasste Modulfarben und die Silhouette der Siedlung relevant. In Siegen stand der geschützte Dachreiter im Mittelpunkt. Eigene Einordnung: Eine sorgfältige Bestandsaufnahme der Denkmalmerkmale kann helfen, verträgliche Lösungen zu entwickeln. Hintergrundmeldung: Die Urteile waren nach dem Bericht vom November 2024 noch nicht rechtskräftig. Die Meldung erläutert diesen damaligen Stand und behauptet keinen später bestätigten Verfahrensausgang.

Eigene Einordnung: Schutzbegründung und konkrete Anlagenplanung sollten gemeinsam dokumentiert werden.

Quelle und vollständiger Beitrag: LTO →

Ausführliche Informationen und Quellen zum Denkmalrecht finden Sie unter Expertise – Denkmalschutz →

Denkmalschutz bei THEMIS →

Presse · Interviews · Publikationen

Dr. Hannes Hartung in den Medien

Medienüberblick und Archiv zur anwaltlichen Tätigkeit, Kunstrestitution und rechtspolitischen Debatte. Recherchezeitraum: 27. Oktober 2021 bis 27. Oktober 2026. Die bislang verifizierten Einträge reichen von 2024 bis 2026 und werden fortlaufend ergänzt.

Ältere Meldungen dokumentieren den damaligen Stand. Gastbeiträge, Interviews, unabhängige Berichterstattung und amtliche Mitteilungen sind jeweils gekennzeichnet.

WELT · 18.07.2026 · Medienbericht

Bayerns Restitutionspolitik: Forschung und Rückgabe im Blick

WELT berichtet über Bayerns Neuaufstellung bei Provenienzforschung und Restitution. Dr. Hannes Hartung begrüßt die Pläne, kritisiert jedoch die Umsetzung bereits vorliegender Ergebnisse. Im Mittelpunkt seiner Stellungnahme steht ein Waldmüller-Gemälde aus der Sammlung Therese Brettauer. Das Kunstministerium verweist seinerseits auf noch erforderliche Erbnachweise. Der Beitrag dokumentiert damit unterschiedliche Positionen zur Frage, wie Forschungsergebnisse tatsächlich zu Rückgaben führen. Archivhinweis: Die Zusammenfassung gibt den berichteten Stand vom Juli 2026 wieder; spätere Entwicklungen sind daraus nicht abzuleiten.

Eigene Einordnung: Forschung, Behördenentscheidung und tatsächliche Übergabe sind unterschiedliche Schritte einer Restitution. Für eine sachliche Bewertung sollte erkennbar bleiben, auf welchen dieser Schritte sich eine Kritik bezieht. Auch der Nachweis der Berechtigung einer Erbengemeinschaft ist von der historischen Bewertung des Verlusts zu unterscheiden. Diese Trennung erleichtert es, Positionen verschiedener Beteiligter fair gegenüberzustellen.

Originalbeitrag bei WELT →

BR24 · 21.03.2026 · Medienbericht · aktualisiert 24.03.2026

HEAR Act: Hartung zu den Perspektiven internationaler Kunstrestitution

BR24 beleuchtet die im März 2026 diskutierte Neuauflage des amerikanischen HEAR Act. Der Bericht beschreibt Bestrebungen, Holocaust-Überlebenden und ihren Erben den Zugang zu US-Gerichten zu erleichtern. Dr. Hannes Hartung wird als Münchner Restitutionsanwalt zitiert und ordnet die USA als möglichen wichtigen Schauplatz internationaler Rückgabeverfahren ein. Als konkretes Beispiel nennt BR24 das Verfahren der Lion-Erben gegen den Freistaat Bayern wegen des Amerling-Gemäldes „Mädchen mit Strohhut“.

Der Beitrag behandelt insbesondere Staatenimmunität und prozessuale Hindernisse bei grenzüberschreitenden Ansprüchen. Zugleich kommen Einwände aus der Museumswelt und von deutscher Seite zur Sprache. Archivhinweis: Wiedergegeben wird die damalige Reformdiskussion einschließlich der anwaltlichen Einschätzungen. Die Meldung enthält keine eigenständige Aussage darüber, welche Gesetzesfassung heute gilt oder wie ein konkretes US-Verfahren ausgegangen ist.

Eigene Einordnung: Internationale Prozessstrategien setzen stets eine gesonderte Prüfung von Zuständigkeit und anwendbarem Recht voraus.

Originalbeitrag bei BR24 →

WELT / dpa · 19.12.2025 · Medienbericht

Germanisches Nationalmuseum: Einigung mit den Lion-Erben

WELT berichtet über die Rückgabe von fünf Kunstwerken des Germanischen Nationalmuseums an die Erben der Kunsthändler Louis, Hans und Fritz Lion. Vier Objekte sollen zu den Erben gelangen; ein bedeutendes mittelalterliches Vortragekreuz kauft das Museum zurück. Dr. Hannes Hartung würdigt als Erbenanwalt die gefundene Lösung und die Anerkennung des Verfolgungsschicksals. Die Einigung verbindet Restitution mit dem weiteren öffentlichen Zugang zum Kreuz. Archivhinweis: Die Meldung beschreibt die im Dezember 2025 veröffentlichte Vereinbarung und trifft keine Aussage zu anderen Verfahren der Erbengemeinschaft.

Eigene Einordnung: Eine einvernehmliche Lösung kann die Anerkennung eines historischen Verlusts mit einer gesonderten Vereinbarung über den künftigen Verbleib eines Objekts verbinden. Rückgabeentscheidung und anschließender Erwerb sollten dabei transparent beschrieben werden. Der öffentliche Zugang zu einem Werk und die Anerkennung der Rechte der Erben betreffen verschiedene Interessen, die in einer Vereinbarung zusammengeführt werden können.

Originalbeitrag bei WELT →

BR24 · 14.11.2025 · Medienbericht · aktualisiert 20.11.2025

Lion-Erben: BR24 berichtet über Klage in New York

BR24 berichtet, die Erben der jüdischen Kunsthandlung Brüder Lion hätten nach eigenen Angaben in New York Klage gegen den Freistaat Bayern und die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen erhoben. Streitgegenstand ist Friedrich von Amerlings „Mädchen mit Strohhut“. Das Werk gelangte 1935 durch einen umstrittenen Bildertausch in staatlichen Besitz. Dr. Hannes Hartung erläutert die Position der Erben und ihre Zweifel an der Gleichwertigkeit sowie der tatsächlichen Durchführung dieses Tauschs.

Der Bericht stellt die internationale Prozessstrategie auch der Möglichkeit eines deutschen Schiedsverfahrens gegenüber. Hartung kritisiert dabei einzelne Maßstäbe des Bewertungsrahmens. BR24 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erfolgsaussichten der US-Klage offen sind. Archivhinweis: Die Ankündigungen, Bewertungen und Verfahrensangaben werden dem damaligen Bericht zugeordnet. Eine bestätigte Zuständigkeit des US-Gerichts oder ein Prozesserfolg wird damit nicht behauptet.

Eigene Einordnung: Eine eingereichte Klage dokumentiert ein Rechtsschutzbegehren und ist von dessen gerichtlicher Bestätigung zu unterscheiden.

Originalbeitrag bei BR24 →

LTO · 02.09.2025 · Medienbericht

Amerling: LTO über den angekündigten Rechtsweg der Lion-Erben

LTO berichtet über den Streit der Lion-Erben mit dem Freistaat Bayern um das Gemälde „Junges Mädchen mit Strohhut“ von Friedrich von Amerling. Dr. Hannes Hartung von THEMIS kündigt darin als Vertreter der Erben einen Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht München an. Anlass ist die unterschiedliche Behandlung mehrerer Kunstwerke: Während Bayern die Rückgabe anderer Bilder beschlossen hat, bleibt die Bewertung des Amerling-Gemäldes umstritten.

Im Zentrum steht die Frage, wie der Eigentumswechsel während der NS-Zeit historisch und rechtlich einzuordnen ist. Die Staatsgemäldesammlungen verweisen auf ein Tauschgeschäft; die Erben bestreiten, dass damit ein freiwilliger und angemessener Vorgang belegt sei. Archivhinweis: Die Meldung dokumentiert die im September 2025 berichtete Klageankündigung. Sie unterscheidet sich zeitlich von der späteren Berichterstattung über ein US-Verfahren. Aus einer Ankündigung folgt weder eine rechtskräftige Entscheidung noch eine bereits erfolgte Restitution.

Eigene Einordnung: Für die Dokumentation eines Mandatsverlaufs sollten Klageankündigung und spätere Verfahrensschritte zeitlich getrennt werden.

Originalbeitrag bei LTO →

Warfare of Art & Law · 03.08.2025 · Podcast · englischsprachiges Interview

Im Gespräch mit Stephanie Drawdy: Restitution und Erinnerung

In Folge 148 ihres Podcasts „Warfare of Art & Law“ spricht die Künstlerin und Rechtsanwältin Stephanie Drawdy mit Dr. Hannes Hartung über NS-Raubkunst, Rückgabeverfahren und Erinnerungskultur. Die veröffentlichte Themenübersicht nennt den Fall Gurlitt, Paul Klees „Sumpflegende“, Kandinskys „Das bunte Leben“ sowie die Neuordnung der deutschen Restitutionsverfahren. Das englischsprachige Gespräch verbindet einzelne Mandate mit Fragen nach dem institutionellen Umgang mit historischem Unrecht.

Weitere in den Begleitinformationen genannte Themen sind die Rückgaben eines Seehaus-Gemäldes in Bonn und eines Henry-Gibbs-Gemäldes aus der Tate sowie die Debatte um die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen. Die Folge ist über die Originalseite abrufbar. Archivhinweis: Diese Inhaltsübersicht beruht auf den veröffentlichten Episodeninformationen. Im Interview geäußerte Bewertungen bleiben dem Gespräch und seinem Veröffentlichungszeitpunkt zugeordnet; sie ersetzen keine Feststellungen eines Gerichts.

Eigene Einordnung: Das Interview bietet einen persönlichen Zugang zur Debatte; die genannten Quellen ermöglichen eine ergänzende Recherche.

Originalbeitrag bei Warfare of Art & Law →

Museums Journal / GOV.UK · 03.04.2025 · Fachmedienbericht und amtliche Mitteilung

Tate: Rückgabe eines Henry-Gibbs-Gemäldes an den Sonia Klein Trust

Das Museums Journal berichtet über die vorgesehene Rückgabe von Henry Gibbs’ Gemälde „Aeneas and his Family Fleeing Burning Troy“ aus der Tate-Sammlung an die Nachfahren des jüdischen Kunsthändlers Samuel Hartveld. Grundlage ist die Empfehlung des britischen Spoliation Advisory Panel. Eine ergänzende Mitteilung der britischen Regierung vom 29. März 2025 nennt Dr. Hannes Hartung ausdrücklich als Rechtsvertreter des Sonia Klein Trust und würdigt die Zusammenarbeit mit der Tate.

Die Berichterstattung zeigt, wie Provenienzforschung, ein spezialisiertes Beratungsgremium und die Zustimmung der zuständigen öffentlichen Stellen zusammenwirken können. Das Panel bewertete den historischen Verlust als Folge rassischer Verfolgung. Archivhinweis: Der Fachmedienartikel und die Regierungsmitteilung kündigen die Rückgabe an. Die Zusammenfassung ordnet Hartungs Beteiligung anhand der amtlichen Quelle ein; sie setzt die Ankündigung nicht mit einem darin bereits dokumentierten Übergabetermin gleich.

Eigene Einordnung: Fachmedienbericht und amtliche Quelle ergänzen sich hier bei der Einordnung der anwaltlichen Beteiligung.

Originalbeitrag bei Museums Journal →
Ergänzende amtliche Quelle: GOV.UK →

BR24 · 21.02.2025 · Medienbericht

Bayerische Sammlungen: Hartung fordert Transparenz für Erben

BR24 berichtet über die Kritik von Erbenanwälten am Umgang mit möglichen NS-Raubkunstwerken in den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen. Anlass ist die damalige Berichterstattung über interne Provenienzinformationen und die Frage, ob betroffene Nachfahren ausreichend informiert wurden. Dr. Hannes Hartung tritt in dem Beitrag als Vertreter der Erben von Therese Brettauer und der Kunsthandlung Brüder Lion auf. Er kritisiert insbesondere das Zusammenspiel zwischen Kunstministerium und Sammlungen.

Der Bericht gibt zugleich die Forderung des Kunstministers nach Aufklärung sowie dessen Bekenntnis zu Sorgfalt und Transparenz wieder. Damit dokumentiert er eine öffentliche Auseinandersetzung über Verantwortlichkeiten und den Zugang zu Forschungsergebnissen. Archivhinweis: Die Aussagen sind den jeweils zitierten Beteiligten zuzuordnen. Die Zusammenfassung stellt die erhobenen Vorwürfe nicht als abschließend gerichtlich festgestellte Tatsachen dar und gibt den Stand vom Februar 2025 wieder.

Eigene Einordnung: Für die weitere Recherche sind die Stellungnahmen der Beteiligten und die jeweiligen Veröffentlichungsdaten getrennt zu erfassen.

Originalbeitrag bei BR24 →

Bundesstadt Bonn · 17.01.2025 · Amtliche Pressemitteilung

Seehaus-Restitution: Bonn nennt Hartung als Vertreter der Erben

Die Bundesstadt Bonn kündigt die Restitution des Gemäldes „Blick in Ebene“ von Paul Adolf Seehaus an die Erbengemeinschaft nach Marie Louise Stadler an. Nach der Mitteilung beruht die gefundene Lösung auf einem 2021 abgeschlossenen Provenienzforschungsprojekt des Kunstmuseums Bonn. Die feierliche Übergabe wird für den 31. Januar 2025 angekündigt. Dr. Hannes Hartung wird ausdrücklich als Rechtsanwalt der gesetzlichen Erben genannt und mit deren Dank für die Zusammenarbeit zitiert.

Die Mitteilung verbindet die Herkunftsforschung mit der moralischen Verantwortung des Museums gegenüber den früheren Eigentümern und ihren Nachkommen. Sie ist eine amtliche Quelle zur Beteiligung Hartungs und zur damals angekündigten Einigung. Archivhinweis: Eine Pressemitteilung der beteiligten Stadt ist von unabhängiger journalistischer Berichterstattung zu unterscheiden. Die Meldung gibt ihren Veröffentlichungsstand wieder und ergänzt die Medienrubrik um einen unmittelbar überprüfbaren Nachweis des Verfahrens.

Originalbeitrag bei Bundesstadt Bonn →

WELT · 23.03.2024 · Gastbeitrag von Dr. Hannes Hartung

Eigener Debattenbeitrag: Verbindlichkeit bei NS-Raubkunst

Dr. Hannes Hartung erörtert in einem WELT-Gastbeitrag den damals geplanten Wechsel von der Beratenden Kommission zu einer Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubkunst. Er bewertet die Aussicht auf verbindlichere Verfahren als grundlegende Reform und diskutiert weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf. Der Text ist als Meinungsbeitrag gekennzeichnet und gibt die rechtspolitische Position seines Autors wieder. Archivhinweis: Veröffentlicht wurde er im März 2024. Die damaligen Reformpläne werden hier historisch eingeordnet; aus dem Gastbeitrag allein lässt sich der heutige Stand des Restitutionssystems nicht ableiten.

Eigene Einordnung: Bei rechtspolitischen Beiträgen sollte zwischen der Diagnose eines Problems, dem Reformvorschlag und seiner späteren Umsetzung unterschieden werden. Ein Plädoyer für verbindliche Verfahren beantwortet noch nicht jede Frage nach Zuständigkeit, Bewertungsmaßstab und Vollstreckung. Für die heutige Beratung ist daher zusätzlich der aktuelle Verfahrensrahmen heranzuziehen. Der historische Gastbeitrag bleibt als dokumentierte Autorenposition lesbar.

Originalbeitrag bei WELT →


Immer an Ihrer Seite. Seit 2011.

Ihre Fragen zu Recht, Kunst und Vermögen

Erbrecht · Kunstrecht & Kulturrecht · Urheber- & Medienrecht · Dr. Hannes Hartung

Kontakt zu THEMIS →

Die Meldungen sind eigenständige Zusammenfassungen der verlinkten Quellen. Bewertungen und Parteipositionen werden den jeweiligen Urhebern zugeordnet. Berichte zu laufenden Verfahren enthalten keine Vorwegnahme ihres Ausgangs. Die Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Nach oben scrollen